Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das Gesetz betrifft:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
3. Elektronisches Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de
Auszüge:
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Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen (§ 325 (1) HGB neue Fassung).
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Betroffen sind grundsätzlich die Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen (Artikel 61 (5) Einführungsgesetz - neue Fassung - zum HGB) . Damit fallen Jahres- und Konzernabschlüsses des Kalenderjahres 2006 unter das neue Gesetz.
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Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers wird prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 HGB neue Fassung).
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Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen (§ 335 HGB neue Fassung) ersetzt “Ordnungsgeld auf Antrag” (bisheriges Recht).
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Möglichkeit zur Fristverlängerung bestimmte Dokumente weiterhin in Papierform einzureichen bis zum 31. Dezember 2009 mittels Rechtsverordnungen von Landesregierungen und Bundesminsterium der Justiz (Artikel 61 Einführungsgesetz - neue Fassung - zum HGB).
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15. November 2006
Geschrieben am 23. November 2006 von bk um 17:33
Kategorie: XBRL Allgemein